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Absolutes Entscheidungsverbot im Unterhaltsverfahren vor rechtskräftiger Erledigung des Abstammungsverfahrens

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2025/436Zak 2025, 274 Heft 14 v. 15.9.2025

AußStrG: § 25 Abs 2 Z 1, § 56 Abs 1, § 101 Abs 3

Die Abstammung kann im Verfahren über den Kindesunterhalt nicht als Vorfrage beurteilt werden.

Gem § 101 Abs 3 S 1 AußStrG kann das Kind schon vor der rechtskräftigen Feststellung der Vaterschaft einen Unterhaltsantrag einbringen, wenn es spätestens gleichzeitig ein Abstammungsverfahren einleitet. Unterhalts- und Abstammungsverfahren müssen nicht beim selben Gericht anhängig gemacht werden.

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