AußStrG: § 25 Abs 2 Z 1, § 56 Abs 1, § 101 Abs 3
Die Abstammung kann im Verfahren über den Kindesunterhalt nicht als Vorfrage beurteilt werden.
Gem § 101 Abs 3 S 1 AußStrG kann das Kind schon vor der rechtskräftigen Feststellung der Vaterschaft einen Unterhaltsantrag einbringen, wenn es spätestens gleichzeitig ein Abstammungsverfahren einleitet. Unterhalts- und Abstammungsverfahren müssen nicht beim selben Gericht anhängig gemacht werden.

