ABGB: § 181 Abs 1
AußStrG: § 107 Abs 3
Die Übertragung der Obsorge von einem (Groß-)Elternteil auf den Kinder- und Jugendhilfeträger darf nur als letztes Mittel angeordnet werden, wenn und soweit sie nach einem strengen Maßstab im Interesse des Kindes dringend geboten und zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung notwendig ist. Ein Günstigkeitsvergleich ist nicht anzustellen. Dass das Kind in sozialen Einrichtungen besser versorgt, betreut und erzogen werden würde, reicht für sich allein nicht aus.

