Gem § 12 Abs 3 VersVG wird der Versicherer leistungsfrei, wenn der Anspruch auf die Versicherungsleistung nicht innerhalb eines Jahres nach Einlangen des Ablehnungsschreibens gerichtlich geltend gemacht wird. Die in der Lit strittige Frage, ob diese Ausschlussfrist im Zivilprozess von Amts wegen wahrzunehmen ist, hat der OGH in der Rs 7 Ob 97/25b verneint. Auf die Präklusion sei analog § 1501 ABGB nur auf Einwendung des Versicherers Bedacht zu nehmen.

