Nach Art 22 DSGVO hat der Betroffene einer Datenverarbeitung grundsätzlich das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihm gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder ihn in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt. Zu dieser Bestimmung hat der OGH (6 Ob 15/25m) vor Kurzem ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet. Geklärt werden soll ua, ob die Anwendungsvoraussetzung einer rechtlichen Wirkung oder erheblichen Beeinträchtigung vorliegt, wenn ein Versandhändler dem Kunden aufgrund einer automatisierten Einschätzung seiner Bonität nicht den Vertragsabschluss, aber bestimmte, an sich angebotene Zahlungsarten (Rechnung, Teilzahlung) verwehrt.

