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Fehlendes Antragsrecht des biologischen Vaters auf Obsorgeänderung verfassungskonform

In aller KürzeBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2025/428Zak 2025, 263 Heft 14 v. 15.9.2025

Dass dem biologischen Vater nur dann ein Antragsrecht auf Änderung der Obsorge nach §§ 180 f ABGB zusteht, wenn er auch die rechtliche Vaterstellung hat, ist nach Ansicht des VfGH (G 173/2024) mit dem Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art 8 EMRK vereinbar. Die Behandlung eines gegen diese Rechtslage gerichteten Parteiantrags auf Normenkontrolle lehnte der VfGH mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg ab.

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