Dass dem biologischen Vater nur dann ein Antragsrecht auf Änderung der Obsorge nach §§ 180 f ABGB zusteht, wenn er auch die rechtliche Vaterstellung hat, ist nach Ansicht des VfGH (G 173/2024) mit dem Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art 8 EMRK vereinbar. Die Behandlung eines gegen diese Rechtslage gerichteten Parteiantrags auf Normenkontrolle lehnte der VfGH mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg ab.

