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Kostenprivileg im Außerstreitverfahren?

In aller KürzeBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2025/431Zak 2025, 263 Heft 14 v. 15.9.2025

Beim Kostenersatz im Außerstreitverfahren kann gem § 78 Abs 2 AußStrG aus Billigkeitsgründen vom Erfolgsprinzip abgewichen werden. Von den vier Fällen des Kostenprivilegs nach § 43 Abs 2 ZPO eignet sich nach Ansicht des LGZ Wien (48 R 153/25t) nur der erste Fall (geringfügiges Unterliegen) als Grund für eine Abweichung vom Erfolgsprinzip, nicht jedoch die anderen drei Fälle (Ausmittlung durch Sachverständigen, richterliches Ermessen, gegenseitige Abrechnung).

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