Beim Kostenersatz im Außerstreitverfahren kann gem § 78 Abs 2 AußStrG aus Billigkeitsgründen vom Erfolgsprinzip abgewichen werden. Von den vier Fällen des Kostenprivilegs nach § 43 Abs 2 ZPO eignet sich nach Ansicht des LGZ Wien (48 R 153/25t) nur der erste Fall (geringfügiges Unterliegen) als Grund für eine Abweichung vom Erfolgsprinzip, nicht jedoch die anderen drei Fälle (Ausmittlung durch Sachverständigen, richterliches Ermessen, gegenseitige Abrechnung).

