ABGB: § 864a, § 879 Abs 3
KSchG: § 6
Die AGB einer Bank für Spareinlageverträge sehen unter der Überschrift "Verzinsung und Entgelte" einen Grundzinssatz von 0,01 % pa sowie in einem bestimmten (für Alt- und Neueinlagen unterschiedlichen) Zeitraum einen "freiwilligen" Bonuszinssatz vor, dessen Höhe vom Charakter als Alt- oder Neueinlage und dem Einlagenstand abhängt (zwischen 0,25 % und 3 % pa). Im vorliegenden Verbandsprozess gelangte der OGH zum Schluss, dass die konkreten Klauseln der Klauselkontrolle (insb der Geltungs-, Inhalts- und Transparenzkontrolle) standhalten, und traf dabei im Wesentlichen folgende Aussagen:

