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Spareinlagevertrag mit Grundzins und temporärem Bonuszins - Klauselkontrolle

RechtsprechungSchuldrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2025/418Zak 2025, 258 Heft 13 v. 1.9.2025

ABGB: § 864a, § 879 Abs 3

KSchG: § 6

Die AGB einer Bank für Spareinlageverträge sehen unter der Überschrift "Verzinsung und Entgelte" einen Grundzinssatz von 0,01 % pa sowie in einem bestimmten (für Alt- und Neueinlagen unterschiedlichen) Zeitraum einen "freiwilligen" Bonuszinssatz vor, dessen Höhe vom Charakter als Alt- oder Neueinlage und dem Einlagenstand abhängt (zwischen 0,25 % und 3 % pa). Im vorliegenden Verbandsprozess gelangte der OGH zum Schluss, dass die konkreten Klauseln der Klauselkontrolle (insb der Geltungs-, Inhalts- und Transparenzkontrolle) standhalten, und traf dabei im Wesentlichen folgende Aussagen:

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