EuErbVO: Art 4
Nach der allgemeinen Zuständigkeitsregel in Art 4 EuErbVO 650/2012 sind für Entscheidungen in Erbsachen die Gerichte jenes Mitgliedstaats international zuständig, in dem der Erblasser den letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Im Anwendungsbereich der EuErbVO kann eine Person nicht mehrere, sondern nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben.

