NWG: § 1
Die Einräumung eines Notwegerechts setzt einen Bedarf voraus. Der mit der geplanten Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem bisher unbebauten Grundstück begründete Bedarf besteht nicht, wenn das Grundstück zwar zum Teil als Bauland gewidmet ist, die Bebauung nach dem geltenden Bebauungsplan aber wegen der darin vorgesehenen Baufluchtlinie nicht zulässig ist.

