ABGB: § 246 Abs 3 Z 1
AußStrG: § 44, § 119, § 120
Wenn das Gericht dem Beschluss, mit dem gem § 246 Abs 3 Z 1 ABGB die Beendigung der Vorsorgevollmacht angeordnet wurde, gem § 44 AußStrG vorläufige Wirksamkeit zuerkennt, endet die Vertretungsbefugnis des Vorsorgebevollmächtigten zwar an sich bereits mit dessen Zustellung. Bezüglich der Beendigung der Vorsorgevollmacht bleibt der Vorsorgebevollmächtigte im Erwachsenenschutzverfahren aber vertretungsbefugt; er kann dagegen im Namen und Interesse des Betroffenen ein Rechtsmittel erheben und für das Revisionsrekursverfahren einen Rechtsanwalt mit der Vertretung beauftragen. Zusätzlich ist er legitimiert, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beendigung der Vorsorgevollmacht vorgenommene Bestellung eines Rechtsbeistandes und eines einstweiligen Erwachsenenvertreters im Namen des Betroffenen anzufechten.

