ABGB: § 745 Abs 1
Das gesetzliche Vorausvermächtnis des Ehegatten oder eingetragenen Partners an einer beweglichen Sache ist an zwei kumulative Voraussetzungen geknüpft: die Haushaltszugehörigkeit der Sache und ihre Erforderlichkeit zur Fortführung des Haushalts entsprechend den bisherigen Lebensverhältnissen. Auf ein bestimmtes Mindestmaß des Gebrauchs oder den Wert der Sache kommt es nicht an.

