EO: § 291c Abs 2
Die Unterhaltsexekution ist gem § 291c Abs 2 EO auf Antrag des Verpflichteten zwingend einzustellen, wenn er den Unterhaltsrückstand bezahlt und durch die Bezahlung des Unterhalts für die kommenden zwei Monate bescheinigt hat, dass er seiner Zahlungspflicht künftig nachkommen wird. Eine Gegenbescheinigung durch die betreibende Partei ist nicht vorgesehen.

