ABGB: § 20 Abs 1
ZPO: § 411
Ob ein Verhalten einen rechtswidrigen Eingriff in die Privatsphäre darstellt, ist aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung zu beurteilen. Die Beobachtung einer Person zur Erlangung von Beweismitteln für ein Gerichtsverfahren kann gerechtfertigt sein.

