ABGB: § 300
Die Begründung von Kellereigentum setzt voraus, dass das unterirdische Bauwerk (abgesehen von Hilfseinrichtungen wie Be- und Entlüftungsschächten) nicht über die Oberfläche hinausragt, nicht der Fundierung eines oberirdischen Bauwerks dient und nicht mit einem oberirdischen Bauwerk verbunden ist.

