KSchG: § 27i
ABGB: § 914
Im Heimvertrag wurde eine Verlängerung der gesetzlichen Fristen für die Kündigung durch den Heimträger vereinbart. Vorgesehen ist eine längere Kündigungsfrist und eine kürzere, die gilt, "wenn bereits ein alternativer Wohnplatz gefunden wurde". Die Auslegung, dass sich der Heimträger nur dann auf die kürzere Kündigungsfrist berufen kann, wenn der Bewohner bereits eine andere Wohnmöglichkeit ausgewählt hat und diese vertraglich gesichert ist, ist vertretbar (Zurückweisung der Revision).

