EO: § 10, § 35 Abs 2
AußStrG: § 12 Abs 2
Seit der EO-Nov 2014 ist beim Kindesunterhalt während der Unterhaltsexekution über Einwendungen gegen den Unterhaltsanspruch iSd § 35 EO (hier: gegen die Höhe) im Außerstreitverfahren zu entscheiden, bei minderjährigen Kindern durch das Pflegschaftsgericht.

