ABGB: § 362, § 387, § 444
Die Preisgabe des Eigentums an einer Liegenschaft ist möglich. Sie erfolgt durch Einverleibung der Herrenlosigkeit im Grundbuch.
Das Eigentum an einer im Grundbuch als herrenlos eingetragenen Liegenschaft kann von jedermann originär durch Aneignung erworben werden. Eigentümer wird jene Person, deren Einverleibungsgesuch zuerst beim Grundbuchgericht einlangt.

