HIKrG: § 8
ABGB: § 1311
Gem § 8 Abs 1 HIKrG trifft Kreditgeber die vorvertragliche, von einem Vertragsverhältnis unabhängige Pflicht, Verbrauchern auf sie zugeschnittene Informationen über die verfügbaren Kreditprodukte zu erteilen. Diese Informationspflicht hat den Zweck, dem Verbraucher eine Orientierung über die Details der am Markt erhältlichen Kreditprodukte zu geben und einen Vergleich zu ermöglichen.

