AHG: § 1
Keine Amtshaftung besteht, wenn die Schädigung durch das Organ bloß gelegentlich der hoheitlichen Tätigkeit aus rein persönlichen Gründen erfolgte, dh der innere Zusammenhang mit der hoheitlichen Tätigkeit fehlt. Dass ein Organ der Gesundheitsbehörde während der Entwesung eines Leichnams in einer Wohnung einen Goldbarren gestohlen haben soll, kann daher keinen Amtshaftungsanspruch begründen.