ZustG: § 14
GOG: § 89 Abs 1
Wenn sich der Rechtsmittelwerber in einer Anstalt iSd § 14 ZustG mit Überwachung des Schriftverkehrs (zB Strafvollzugsanstalt) aufhält, ist neben dem Postlauf auch die Zeit, die zwischen der Übergabe des Rechtsmittelschriftsatzes an das zuständige Anstaltsorgan und der durch dieses Organ veranlassten Aufgabe zur Post vergeht, nicht in die Rechtsmittelfrist einzurechnen.