vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Rechtsmittelfrist - Nichteinrechnung der Verzögerung durch Überwachung des Schriftverkehrs bei Anstaltsinsassen

RechtsprechungVerfahrensrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2024/314Zak 2024, 178 Heft 9 v. 3.6.2024

ZustG: § 14

GOG: § 89 Abs 1

Wenn sich der Rechtsmittelwerber in einer Anstalt iSd § 14 ZustG mit Überwachung des Schriftverkehrs (zB Strafvollzugsanstalt) aufhält, ist neben dem Postlauf auch die Zeit, die zwischen der Übergabe des Rechtsmittelschriftsatzes an das zuständige Anstaltsorgan und der durch dieses Organ veranlassten Aufgabe zur Post vergeht, nicht in die Rechtsmittelfrist einzurechnen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte