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Haftung für Umstürzen eines nicht fest verwurzelten Baums?

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2024/312Zak 2024, 178 Heft 9 v. 3.6.2024

ABGB: § 1319

(Rechtslage vor HaftRÄG 2024) Wenn ein Baum aufgrund seines mangelhaften Zustandes (hier: nicht ausreichende Wurzelbildung) umstürzt, kann der Halter analog § 1319 ABGB (Bauwerkhaftung) für die dadurch verursachten Schäden haften. War die drohende Gefahr nicht erkenn- bzw vorhersehbar, scheidet die Haftung nach § 1319 ABGB aus.

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