ABGB: § 1319
(Rechtslage vor HaftRÄG 2024) Wenn ein Baum aufgrund seines mangelhaften Zustandes (hier: nicht ausreichende Wurzelbildung) umstürzt, kann der Halter analog § 1319 ABGB (Bauwerkhaftung) für die dadurch verursachten Schäden haften. War die drohende Gefahr nicht erkenn- bzw vorhersehbar, scheidet die Haftung nach § 1319 ABGB aus.