ElWOG: § 76 Abs 1, § 80 Abs 2a
ABGB: § 861, § 863
Die Vorgaben des § 80 Abs 2a ElWOG betreffen einseitige Entgeltänderungen durch den Stromlieferanten in einem aufrechten Vertragsverhältnis. Im Fall der unbedingten ordentlichen Kündigung des Stromliefervertrags durch den Lieferanten nach § 76 Abs 1 ElWOG gelten diese Vorgaben nicht, auch wenn die Kündigung mit dem Anbot, einen neuen Stromliefervertrag zu einem höheren Preis abzuschließen, verbunden wird.