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Kündigung des Stromliefervertrags durch Lieferanten mit neuem Vertragsanbot - keine Vertragsänderung iSd § 80 Abs 2a ElWOG

RechtsprechungSchuldrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2024/306Zak 2024, 176 Heft 9 v. 3.6.2024

ElWOG: § 76 Abs 1, § 80 Abs 2a

ABGB: § 861, § 863

Die Vorgaben des § 80 Abs 2a ElWOG betreffen einseitige Entgeltänderungen durch den Stromlieferanten in einem aufrechten Vertragsverhältnis. Im Fall der unbedingten ordentlichen Kündigung des Stromliefervertrags durch den Lieferanten nach § 76 Abs 1 ElWOG gelten diese Vorgaben nicht, auch wenn die Kündigung mit dem Anbot, einen neuen Stromliefervertrag zu einem höheren Preis abzuschließen, verbunden wird.

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