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Preisanpassungen bei Floating-Tarifen sind keine Entgeltänderungen iSd § 125 Abs 2 GWG

RechtsprechungSchuldrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2024/307Zak 2024, 176 Heft 9 v. 3.6.2024

GWG: § 125 Abs 2 und 4a

Die Regelungen des § 125 Abs 2 GWG für Entgeltänderungen sind auf die laufenden Preisanpassungen bei einem an den Börsenpreis gekoppelten Floating-Tarif nicht anwendbar. Dies galt schon vor Einführung besonderer Regeln für Floating-Tarife (insb Informationspflichten) mit § 125 Abs 4a GWG (BGBl I 2023/145; in Kraft seit 17. 11. 2023).

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