GWG: § 125 Abs 2 und 4a
Die Regelungen des § 125 Abs 2 GWG für Entgeltänderungen sind auf die laufenden Preisanpassungen bei einem an den Börsenpreis gekoppelten Floating-Tarif nicht anwendbar. Dies galt schon vor Einführung besonderer Regeln für Floating-Tarife (insb Informationspflichten) mit § 125 Abs 4a GWG (BGBl I 2023/145; in Kraft seit 17. 11. 2023).