ABGB: § 933
Ein erfolgloser Verbesserungsversuch, der dem Übergeber zurechenbar ist, führt als (konkludentes) Anerkenntnis der Gewährleistungspflicht dazu, dass die Gewährleistungsfrist für den konkreten Mangel neu zu laufen beginnt.
ABGB: § 933
Ein erfolgloser Verbesserungsversuch, der dem Übergeber zurechenbar ist, führt als (konkludentes) Anerkenntnis der Gewährleistungspflicht dazu, dass die Gewährleistungsfrist für den konkreten Mangel neu zu laufen beginnt.