Oö FLG: § 24, § 29, § 30
Gem § 24 Oö FLG (Oö Flurverfassungs-LandesG 1979) erlöschen Grunddienstbarkeiten und Reallasten mit Ausnahme der Ausgedinge mit dem rechtskräftigen Abschluss eines Zusammenlegungsverfahrens, soweit sie von der Agrarbehörde nicht ausdrücklich aufrechterhalten wurden. Dies gilt selbst dann, wenn nur die dienende, nicht jedoch die herrschende Liegenschaft in das Zusammenlegungsverfahren einbezogen war.

