ABGB: § 353, § 366, § 367
JN: § 1
Durch die Entnahme werden Stammzellen zu im Eigentum des Spenders stehenden Sachen. Ob das Eigentum in der Folge an einen Dritten (hier: Betreiber der Stammzellenbank) übergeht, richtet sich nach den die Entnahme und Lagerung regelnden Verträgen. Bei der autologen Verwendung (Entnahme für die spätere Rückübertragung auf den Spender) ist im Regelfall davon auszugehen, dass das Eigentum beim Spender verbleibt.

