EheG: § 97
Eine Vorausvereinbarung zur Vermögensaufteilung iSd § 97 Abs 1 bis 4 EheG liegt vor, wenn die Vereinbarung ohne Zusammenhang mit einer Eheauflösungsabsicht getroffen wurde.
Während eine Vorausvereinbarung über die Nutzung der Ehewohnung der gerichtlichen Billigkeitskontrolle nach § 97 Abs 3 EheG unterliegt, ist das Gericht an die in einer Vorausvereinbarung festgelegte rechtliche Zuordnung der Ehewohnung (Zuteilung des Eigentums oder anderer dinglicher Rechte) gebunden. Allerdings ist bei der Aufteilung des übrigen ehelichen Vermögens ein Ausgleich für den Ehegatten, dem die Ehewohnung nicht zugewiesen wurde, nicht ausgeschlossen.

