Nach Auffassung des OLG Linz (1 R 122/24b) erfüllt ein Angehörigenverhältnis zwischen der Richterin und einem Substituten (hier: Ehe mit einem Partner der als Substitutin einschreitenden Rechtsanwaltsgesellschaft) regelmäßig nicht den Ausschließungsgrund des § 20 Abs 1 Z 2 JN. IdR habe ein Substitut in Hinblick auf die Entlohnung durch den beauftragenden Rechtsanwalt nämlich kein engeres Interesse am Prozessausgang. Das OLG Linz bejahte im konkreten Fall jedoch die von der Richterin selbst angezeigte Befangenheit iSd § 19 Z 2 JN.

