Bei vom Gericht verhängten Ordnungsstrafen ist ein Nachlass, über den gem § 9 Abs 5 GEG das Gericht des Grundverfahrens zu entscheiden hat, nach Ansicht des OLG Linz (1 R 131/24a) ausgeschlossen. Die Möglichkeit eines Nachlasses sei in § 9 Abs 2 GEG nur für Gebühren und Kosten vorgesehen und bestehe daher nicht für rechtskräftig verhängte Geldstrafen. Auch ein gnadenweiser Erlass sei nicht möglich.

