HeimAufG: § 5 Abs 1
Die Zulässigkeit einer Freiheitsbeschränkung iSd § 3 HeimAufG setzt voraus, dass die Maßnahme von einer gem § 5 Abs 1 HeimAufG dazu befugten Person angeordnet wurde.
Bezüglich der Anordnungsbefugnis differenziert § 5 Abs 1 HeimAufG zwischen drei Kompetenzbereichen bestimmter Berufsgruppen, die nebeneinander bestehen und sich nicht überlappen:

