UVG: § 3 Z 2
Die Gewährung von Titelvorschüssen setzt gem § 3 Z 2 UVG grundsätzlich eine taugliche Exekutionsführung des Kindes gegen den Unterhaltspflichtigen voraus. Maßgeblich für die Beurteilung ist der Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung im Unterhaltsvorschussverfahren. Dass die Erfüllung der Voraussetzung zum nächstfolgenden Monatsersten absehbar ist, genügt nicht.

