ABGB: § 473, § 479, § 1477
Das Recht, ein benachbartes Grundstück zum Baden, Liegen sowie zur Ausübung von Spiel und Sport zu nutzen, kann als Grunddienstbarkeit begründet bzw ersessen werden. Das Utilitätserfordernis ist erfüllt, weil das Recht die Bequemlichkeit der Benützung des herrschenden Grundstücks erhöht.

