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Bade-, Liege- und Sportrecht als Grunddienstbarkeit

RechtsprechungSachenrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2024/657Zak 2024, 373 Heft 19 v. 2.12.2024

ABGB: § 473, § 479, § 1477

Das Recht, ein benachbartes Grundstück zum Baden, Liegen sowie zur Ausübung von Spiel und Sport zu nutzen, kann als Grunddienstbarkeit begründet bzw ersessen werden. Das Utilitätserfordernis ist erfüllt, weil das Recht die Bequemlichkeit der Benützung des herrschenden Grundstücks erhöht.

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