ABGB: § 473, § 524
Eine Grunddienstbarkeit erlischt nur dann wegen Wegfalls des Zwecks, wenn sie völlig zwecklos geworden ist. Jeder auch nur einigermaßen ins Gewicht fallende Vorteil verhindert das Erlöschen.
Auch eine unregelmäßige persönliche Dienstbarkeit (hier: durch Gemeinde ersessenes Wegerecht für die Allgemeinheit) erlischt nur bei völliger Zwecklosigkeit.

