AußStrG: § 45 S 2, § 177
GOG: § 91
Das Verlassenschaftsgericht hat den Antrag des Testamentserben auf Einantwortung mit der Begründung abgewiesen, dass Ergebnisse der Erhebungen des Gerichtskommissärs hinsichtlich eines gesetzlichen Erben abgewartet werden müssen. Die Ansicht, dass es sich bei dieser Entscheidung um einen gem § 45 S 2 AußStrG nicht gesondert anfechtbaren verfahrensleitenden Beschluss handelt, ist vertretbar (Zurückweisung des Revisionsrekurses). Gegen die von ihm befürchtete Verfahrensverzögerung trotz Entscheidungsreife kann der Testamentserbe mit Fristsetzungsantrag nach § 91 GOG vorgehen.

