ABGB: § 364 Abs 2, § 422, § 825, § 828, § 834, § 835
Ein Grundeigentümer handelt grundsätzlich nicht rechtswidrig, wenn er einen Baum oder eine Pflanze direkt an der Grundgrenze pflanzt und Stamm, Äste bzw Wurzeln auf den Nachbargrund bzw in dessen Luftraum wachsen lässt.

