AußStrG: § 31, § 66 Abs 1
LPG: § 4
Die Ergebnisse des Sachverständigengutachtens zählen zu den Tatfragen, die auch im Außerstreitverfahren der Beurteilung durch den OGH entzogen sind. Nur wenn die Schlussfolgerungen des Sachverständigen gegen zwingende Denkgesetze bzw Sprachgesetze verstoßen oder erheblicher Verhandlungsstoff außer Acht gelassen wurde, ist nach stRsp die Anfechtung wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung möglich.