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Verbindung von Außerstreitverfahren über denselben Verfahrensgegenstand

RechtsprechungVerfahrensrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2023/322Zak 2023, 179 Heft 9 v. 5.6.2023

AußStrG: § 12 Abs 2

Das Außerstreitverfahren kennt das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit nicht. Einander widersprechende Entscheidungen werden durch die Verbindung von Verfahren mit demselben Verfahrensgegenstand (§ 12 Abs 2 AußStrG) verhindert.

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