AußStrG: § 25, § 26, § 62
Die Unterbrechung eines (wohnrechtlichen) Außerstreitverfahrens richtet sich nach §§ 25 ff AußStrG. Ein Unterbrechungsbeschluss ist gem § 26 Abs 4 AußStrG selbständig anfechtbar. Die Anfechtung eines Unterbrechungsbeschlusses des Rekursgerichts setzt gem § 62 Abs 1 AußStrG das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage voraus.