ZPO: § 461, § 464, § 514, § 521
Rechtsmittelzulässigkeit und -frist richten sich bei falscher Entscheidungsform nach stRsp nicht nach der gewählten, sondern nach der objektiv richtigen Entscheidungsform
Seite 178
ZPO: § 461, § 464, § 514, § 521
Rechtsmittelzulässigkeit und -frist richten sich bei falscher Entscheidungsform nach stRsp nicht nach der gewählten, sondern nach der objektiv richtigen Entscheidungsform
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