ZPO: § 187, § 192 Abs 2
Die ständige und völlig einheitliche Rsp leitet aus dem Rechtsmittelausschluss des § 192 Abs 2 ZPO ab, dass auch der Beschluss des Rekursgerichts, die in erster Instanz bewilligte Verfahrensunterbrechung aufzuheben, nicht mit einem Rechtsmittel an den OGH angefochten werden kann (es sei denn, die Unterbrechung war zwingend vorgeschrieben).