ZPO: § 528b
VfGG: § 62a
Das vor dem VfGH anhängige Normprüfungsverfahren, das durch einen aus Anlass des Rechtsmittels gegen die erstinstanzliche Entscheidung erhobenen Parteiantrag eingeleitet worden ist, schließt eine Entscheidung im Rechtsmittelverfahren nur dann aus, wenn es dafür präjudiziell sein könnte. Eine Entscheidung, die sich auf eine nicht vom Normprüfungsverfahren betroffene Rechtsgrundlage stützt, kann das Rechtsmittelgericht treffen.