ABGB: § 932 Abs 4
Nach 6 Ob 240/19s = Zak 2020/667, 379 handelt es sich bei der objektiven Wertminderung, die bei einem Gebrauchtwagen trotz erfolgreicher Reparatur eines technischen Mangels aufgrund der nun bestehenden "Reparaturhistorie" bestehen bleibt, um einen Mangel.