ABGB: § 871 Abs 1
Ein gemeinsamer Irrtum der Vertragsparteien ermöglicht die Irrtumsanfechtung (hier: gemeinsamer Irrtum des Käufers und des Gebrauchtwagenhändlers darüber, dass das verkaufte Fahrzeug die emissionsrechtlichen Vorgaben ohne unzulässige Abschalteinrichtung einhält).