ABGB: § 1009, §§ 1478 f
GmbHG: § 25 Abs 6
Gem § 1009 ABGB ist der Bevollmächtigte verpflichtet, dem Vollmachtgeber jeden Nutzen aus der Geschäftsbesorgung zu überlassen. Der Herausgabeanspruch des Vollmachtgebers ist kein Schadenersatz-, sondern ein Erfüllungsanspruch und verjährt erst nach 30 Jahren.