Der unerwartete Ausfall eines unverzichtbaren Besatzungsmitglieds (hier: Kopilot) kurz vor dem Abflug wegen Tod oder Erkrankung ist nach Ansicht des EuGH (C-156/22 bis C-158/22 , TAP Portugal) kein außergewöhnlicher Umstand iSd Art 5 Abs 3 Fluggastrechte-VO 261/2004 , der das Flugunternehmen von Ausgleichszahlungen an Passagiere für die deshalb erfolgte Flugannullierung befreien könnte.