In der Vorabentscheidung C-264/22 , Fonds de Garantie des Victimes des Actes de Terrorisme und d’Autres Infractions, hat der EuGH klargestellt, dass im Fall der Legalzession eines deliktischen Schadenersatzanspruchs in Bezug auf das anwendbare Recht zwischen dem Deliktsstatut und dem Zessionsgrundstatut zu unterscheiden ist. Gem Art 19 Rom II-VO 864/2007 richte sich der gesetzliche Forderungsübergang nach dem Recht, das für die Verpflichtung des Zessionars, dem Geschädigten den Schaden zu decken, maßgeblich sei. Dies ändere aber nichts daran, dass die auf den Zessionar übergegangene Schadenersatzforderung nach dem Deliktsstatut zu beurteilen sei, dh idR gem Art 4 Rom II-VO nach dem Recht des Staats, in dem der Schaden eingetreten ist. Dies gelte insb auch für die Verjährung dieses Anspruchs.