Gem Art 12 Abs 2 Pauschalreise-RL 2015/2302 (umgesetzt in § 10 Abs 2 PRG) kann der Reisende kostenfrei vom Pauschalreisevertrag zurücktreten, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. In der Rs 4 Ob 184/22w hat der OGH den EuGH um Vorabentscheidung ersucht, ob der Rücktritt auch auf einen Umstand gestützt werden kann, der schon bei Vertragsabschluss vorlag bzw bekannt oder vorhersehbar war (siehe auch 8 Ob 130/21g = Zak 2022/146, 83 und 3 Ob 35/22a = Zak 2022/374, 203). Zusätzlich soll geklärt werden, ob die vorvertragliche Informationspflicht nach Art 5 Abs 1 lit f Pauschalreise-RL (bzw § 4 Abs 1 Z 6 PRG) über gesundheitspolizeiliche Formalitäten auch pandemiebedingte Testungserfordernisse bzw Ausgangsbeschränkungen umfasst und diese Informationen im Fall einer Vertragsanpassung vor Reisebeginn neuerlich erteilt werden müssen.