Gem § 11 MaklerG verjähren Ansprüche aus dem Maklerverhältnis in drei Jahren. Nach Ansicht des OGH (3 Ob 236/22k) erfasst diese Regelung nicht nur vertragliche Ansprüche, sondern alle im MaklerG normierten Ansprüche, einschließlich des Anspruchs des Auftraggebers auf Rückzahlung der Provision wegen Verstoßes gegen § 6 Abs 4 MaklerG (Informationspflicht über Naheverhältnis).