Gem § 8 Abs 1 GEG beginnt die fünfjährige Verjährungsfrist für Gerichtsgebühren frühestens mit rechtskräftiger Beendigung des Grundverfahrens zu laufen. In Ra 2022/16/0021 gelangte der VwGH zum Schluss, dass bei der Gebühr für die Bestellung eines Kinderbeistandes nach § 104a AußStrG (TP 12 lit h GGG) unter dem Grundverfahren das Bestellungsverfahren selbst und nicht das zugrunde liegende Obsorge- oder Kontaktrechtsverfahren zu verstehen ist.