Mit der 12. Klauselentscheidung 2 Ob 36/23t = Zak 2023/196, 114 hat der OGH nicht nur eine Wertsicherungsvereinbarung "gekippt", sondern gleichzeitig eine bislang vernachlässigte Bestimmung des KSchG1 - § 6 Abs 2 Z 4 KSchG - als Begründung herangezogen. Die Tragweite beschränkt sich (auch bei Mietverhältnissen) nicht nur auf Wertsicherungsvereinbarungen.